Schulgemeinschaft
Fachkonferenzen
Klassenpflegschaften
Schulpflegschaft
Schulkonferenz
Förderverein
Schülervertretung
Fachkonferenzen
„Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern!“
In den Fachkonferenzen sind alle Lehrerinnen und Lehrer mit der Lehr-befähigung für das entsprechende Fach vertreten. Alle Lehrerinnen und Lehrer haben in der Fachkonferenz volles Stimmrecht. Weiterhin können an den Fachkonferenzen zwei Schülervertreter und zwei Elternvertreter mit beratender Stimme teilnehmen. Den Schüler- und Elternvertretungen steht es frei ihr ein eigenes Votum zu den Inhalten und der Didaktik des Faches, über Lehrwerke und Unterrichtsformen abzugeben. Das Kollegium ist stets sehr dankbar für die Ideen und Anregungen seitens der Schüler- und Elternvertretung.
Wenn Sie eine berufliche Affinität zu einem Fach haben oder von der Neigung her besonders interessiert sind, bitten wir Sie, sich auf der Sitzung der ersten Klassenpflegschaft eines Schuljahres in der entsprechenden Liste für Interessenten einzutragen. Die Schulpflegschaft wählt dann aus der Reihe der Interessierten ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Fachkonferenzen.
Rechtliche Grundlagen:
Schulgesetz NRW § 70
Fachkonferenz, Bildungsgangskonferen
(1) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unter-richten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz. Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, an Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen der Ausbildenden und Auszubildenden, können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulkonferenz kann eine höhere Zahl von Vertretungen der Eltern beschließen.
(2) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt für einzelne Fächer für Fachbereiche oder Bildungsgänge eingerichtet werden (Bildungsgangs-konferenz).
(3) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitäts-sicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechen-schaftslegung.
(4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über
- Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit,
- Grundsätze zur Leistungsbewertung,
- Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln.
(5) In Grundschulen und in Förderschulen kann durch Beschluss der Schulkonferenz auf die Einrichtung von Fachkonferenzen verzichtet werden. In diesem Fall übernimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenzen
Klassenpflegschaften
„Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern.“
Die erste Sitzung der Klassenpflegschaft findet in den zwei ersten Wochen nach Schuljahresbeginn statt. Da gerade in den neuen 5. Klassen viele Eltern sich untereinander noch nicht kennen, sollten Sie sich zu Beginn der ersten Klassenpflegschaftssitzung, zu der Sie von den jeweiligen Klassen-lehrerinnen und -lehrern eingeladen werden, kurz vorstellen – eventuell auch Ihre Bereitschaft zur Übernahme eines Amtes kundtun und kurz begründen. Dies vereinfacht die Wahlen für den Vorsitz der Klassen-pflegschaft. Die Pflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Diese vertreten die Eltern der Klasse auch in der Schulpflegschaft. Fachkompetente Eltern können sich auch als Kandidaten für die Vertretung in den Fachkonferenzen eintragen lassen.
Die Klassenpflegschaft bemüht sich darum, im Gespräch mit den Klassen- und Fachlehrerinnen und -lehrern pädagogische Probleme der Klasse zu lösen. Hier hören Sie Einschätzungen und Perspektiven, von denen Ihr Kind vielleicht zu Hause nie geredet hat (die wenigsten kinder berichten zu Hause viel aus der Schule). Hier können Aktivitäten beschlossen und geplant werden, die entscheidend zum Klima der Gruppe beitragen: Klassenfahrten, Klassenwanderungen, Fest, Ausflüge, Theaterbesuche etc. Die Klassenpflegschaft kann über Ihre Vertretung auch Anträge an die Schulpflegschaft und an die Schulkonferenz stellen. Die Klassenpflegschaft tagt nach Bedarf nach Einladung durch die bzw. den Vorsitzenden mindestens einmal im Schuljahr. Lehrerinnen und Lehrer der Klasse können zu den Sitzungen eingeladen werden.
Rechtliche Grundlagen:
§ 73 Schulgesetz NRW
Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft
(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassen-sprecher und die Stellvertretung. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können daneben mit beratender Stimme teilnehmen. Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.
(2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegengeiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassen-pflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.
(3) Soweit kein Klassenverband besteht, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede Vertreterin oder Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
