Schulgemeinschaft
Fachkonferenzen
„Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern!“
In den Fachkonferenzen sind alle Lehrerinnen und Lehrer mit der Lehr-befähigung für das entsprechende Fach vertreten. Alle Lehrerinnen und Lehrer haben in der Fachkonferenz volles Stimmrecht. Weiterhin können an den Fachkonferenzen zwei Schülervertreter und zwei Elternvertreter mit beratender Stimme teilnehmen. Den Schüler- und Elternvertretungen steht es frei ihr ein eigenes Votum zu den Inhalten und der Didaktik des Faches, über Lehrwerke und Unterrichtsformen abzugeben. Das Kollegium ist stets sehr dankbar für die Ideen und Anregungen seitens der Schüler- und Elternvertretung.
Wenn Sie eine berufliche Affinität zu einem Fach haben oder von der Neigung her besonders interessiert sind, bitten wir Sie, sich auf der Sitzung der ersten Klassenpflegschaft eines Schuljahres in der entsprechenden Liste für Interessenten einzutragen. Die Schulpflegschaft wählt dann aus der Reihe der Interessierten ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Fachkonferenzen.
Rechtliche Grundlagen:
Schulgesetz NRW § 70
Fachkonferenz, Bildungsgangskonferen
(1) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unter-richten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz. Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, an Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen der Ausbildenden und Auszubildenden, können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulkonferenz kann eine höhere Zahl von Vertretungen der Eltern beschließen.
(2) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt für einzelne Fächer für Fachbereiche oder Bildungsgänge eingerichtet werden (Bildungsgangs-konferenz).
(3) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitäts-sicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechen-schaftslegung.
(4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über
- Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit,
- Grundsätze zur Leistungsbewertung,
- Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln.
(5) In Grundschulen und in Förderschulen kann durch Beschluss der Schulkonferenz auf die Einrichtung von Fachkonferenzen verzichtet werden. In diesem Fall übernimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenzen
Klassenpflegschaften
„Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern.“
Die erste Sitzung der Klassenpflegschaft findet in den zwei ersten Wochen nach Schuljahresbeginn statt. Da gerade in den neuen 5. Klassen viele Eltern sich untereinander noch nicht kennen, sollten Sie sich zu Beginn der ersten Klassenpflegschaftssitzung, zu der Sie von den jeweiligen Klassen-lehrerinnen und -lehrern eingeladen werden, kurz vorstellen – eventuell auch Ihre Bereitschaft zur Übernahme eines Amtes kundtun und kurz begründen. Dies vereinfacht die Wahlen für den Vorsitz der Klassen-pflegschaft. Die Pflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Diese vertreten die Eltern der Klasse auch in der Schulpflegschaft. Fachkompetente Eltern können sich auch als Kandidaten für die Vertretung in den Fachkonferenzen eintragen lassen.
Die Klassenpflegschaft bemüht sich darum, im Gespräch mit den Klassen- und Fachlehrerinnen und -lehrern pädagogische Probleme der Klasse zu lösen. Hier hören Sie Einschätzungen und Perspektiven, von denen Ihr Kind vielleicht zu Hause nie geredet hat (die wenigsten kinder berichten zu Hause viel aus der Schule). Hier können Aktivitäten beschlossen und geplant werden, die entscheidend zum Klima der Gruppe beitragen: Klassenfahrten, Klassenwanderungen, Fest, Ausflüge, Theaterbesuche etc. Die Klassenpflegschaft kann über Ihre Vertretung auch Anträge an die Schulpflegschaft und an die Schulkonferenz stellen. Die Klassenpflegschaft tagt nach Bedarf nach Einladung durch die bzw. den Vorsitzenden mindestens einmal im Schuljahr. Lehrerinnen und Lehrer der Klasse können zu den Sitzungen eingeladen werden.
Rechtliche Grundlagen:
§ 73 Schulgesetz NRW
Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft
(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassen-sprecher und die Stellvertretung. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können daneben mit beratender Stimme teilnehmen. Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.
(2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegengeiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassen-pflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.
(3) Soweit kein Klassenverband besteht, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede Vertreterin oder Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
Schulkonferenz
„Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenarbeiten.“
Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule. Die Zusammensetzung und der Auftrag der Schulkonferenz werden maßgeblich durch § 64, § 65, § 66 und § 67 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt. Mitglieder der Schulkonferenz sind laut § 66 die Schulleitern oder der Schulleiter sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler.
Förderverein
Im August 1989 wurde der Förderverein und Freundeskreis der Städt. Realschule Volksgarten Mönchengladbach gegründet. Ziel des Förder-vereins ist es, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler in Aktivitäten, die über die Aufgaben der Schule hinaus gehen, zu fördern und finanziell zu unterstützen. Die Möglichkeit der Schülerinnen und Schüler an interessanten AGs, an Wettbewerben, Ausschreibungen oder anderen Aktivitäten teilzunehmen, ist verknüpft mit dem Engagement der Lehrerinnen und Lehrer an unserer Schule.
So werden Interessen geweckt, Neigungen vertieft und Begabungen gefördert. Der Förderverein unterstützt diese Entwicklung mit Hilfe von Eltern, Sponsoren und Spendengeldern, um die nötigen Voraussetzungen mit zu gestalten. Besonders am Herzen liegt dem Förderverein die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern, denen wegen finanzieller Gegebenheiten eine Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, wie zum Beispiel mehrtägigen Klassenfahrten, versagt bliebe.
Wir werden durch ein verlässliches Spenden- und Beitragsaufkommen über den Mitgliedsbeitrag hinaus eine solide Basis zur Finanzierung neuer Herausforderungen schaffen. Der Förderverein arbeitet eng mit der Schule zusammen, ist jedoch von deren Leitung völlig unabhängig. Durch Ihre Mitwirkung wird der Förderverein in der Lage sein, gesetzte Ziele zu erreichen und neue Herausforderungen anzunehmen.
Durch den Wechsel der Schülerinnen und Schüler, nach Klasse 10, verlassen uns auch jedes Jahr Mitglieder und ehrenamtliche Helfer. Helfen Sie uns diese Lücken zu schließen und melden Sie sich als Mitglied an. Unsere Kinder werden es Ihnen danken.
Information zum Mitgliedsbeitrag:
Wer mit 20,00 Euro im Jahr im Förderverein Mitglied wird, unterstützt die Bildung und Entwicklung aller Kinder in dieser Schule. Um Mitglied im Förderverein zu werden, schreiben Sie uns eine E-Mail an folgende E-Mailadresse: ApolkaKorsten@gmx.de
Schülervertretung
Die Schülerinnen- und Schülervertretung hat nach § 74 des Schulgesetzes für das Land NRW insbesondere die Aufgabe, die Interessen der Schüler-innen und Schüler bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit zu vertreten und die fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Interessen der Schülerinnen und Schüler zu fördern. Die Ausge-staltung der Mitwirkungsrechte ist im Erlass über die Mitwirkung der Schülervertretung in der Schule nach dem Schulmitwirkungsgesetz gere-gelt. Auf Landesebene ist die Landesschülerinnen und Landesschüler-vertretung (LSV NRW) die Vertretung der Schülerinnen und Schüler.
Schulpflegschaft
„Die Schulpflegschaft pflegt die Interessen aller Eltern dieser Schule gegenüber der Schulleitung und anderen Mitwirkungsgremien.“
Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden einer Schule bilden die Schul-pflegschaft. An deren Sitzungen nehmen die stellvertretenden Klassen-pflegschaftsvorsitzenden und die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung mit beratender Stimme teil; dabei ist den Stellvertretern der Eltern die Teilnahme freigestellt. Die Schulpflegschaft wählt sich ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, außerdem die Elternvertreter für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Zu den Sitzungen der Schulpflegschaft lädt die oder der Vorsitzende ein. Die Schulpflegschaft ist das oberste Elterngremium auf der Ebene der Schule.
Sie soll die Interessen aller Erziehungsberechtigten der Schule vertreten. Die Schulpflegschaft ist daher ein geeignetes Diskussionsforum, um unterschiedliche Auffassungen und Interessen der Eltern abzustimmen. Informationen der Schulleitung können so über die Klassenpflegschaftsvorsitzenden an alle Eltern weitergegeben werden. Nach Möglichkeit sollten Entscheidungen, die in der Schulkonferenz zu treffen sind, vorher in der Schulpflegschaft besprochen und beraten werden.
Die Schulpflegschaft kann auch eigene Anträge an die Schulkonferenz richten, über die dort abgestimmt wird. Die Erziehungsberechtigten werden durch die Schulpflegschaft vertreten. Dies gilt gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsorganen, vor allem aber gegenüber der Schulkonferenz.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 72 Schulgesetz
Schulpflegschaft
(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassen-pflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleitern oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teil-nehmen. Zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.
(2) Die Schulpflegschaft vertrettit die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Die Eltern können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.
(3) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber.
(4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.
Auf der Schulpflegschaftssitzung vom 02.10.2025 wurde Frau Quade zum Schulpflegschaftsvorsitzenden gewählt. Frau Quade ist unter folgender E-Mailadresse zu erreichen: info@cindyquade.de
Bei Kontaktaufnahme wird Vertraulichkeit in jeder Art und Weise zugesichert.
