“Die Schulpflegschaft pflegt die Interessen aller Eltern dieser Schule gegenüber der Schulleitung und anderen Mitwirkungsgremien.”
Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden einer Schule bilden die Schul-pflegschaft. An deren Sitzungen nehmen die stellvertretenden Klassen-pflegschaftsvorsitzenden und die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung mit beratender Stimme teil; dabei ist den Stellvertretern der Eltern die Teilnahme freigestellt. Die Schulpflegschaft wählt sich ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, außerdem die Elternvertreter für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Zu den Sitzungen der Schulpflegschaft lädt die oder der Vorsitzende ein. Die Schulpflegschaft ist das oberste Elterngremium auf der Ebene der Schule.
Sie soll die Interessen aller Erziehungsberechtigten der Schule vertreten. Die Schulpflegschaft ist daher ein geeignetes Diskussionsforum, um unterschiedliche Auffassungen und Interessen der Eltern abzustimmen. Informationen der Schulleitung können so über die Klassenpflegschaftsvorsitzenden an alle Eltern weitergegeben werden. Nach Möglichkeit sollten Entscheidungen, die in der Schulkonferenz zu treffen sind, vorher in der Schulpflegschaft besprochen und beraten werden.
Die Schulpflegschaft kann auch eigene Anträge an die Schulkonferenz richten, über die dort abgestimmt wird. Die Erziehungsberechtigten werden durch die Schulpflegschaft vertreten. Dies gilt gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsorganen, vor allem aber gegenüber der Schulkonferenz.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 72 Schulgesetz
Schulpflegschaft
(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassen-pflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleitern oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teil-nehmen. Zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.
(2) Die Schulpflegschaft vertrettit die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Die Eltern können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.
(3) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber.
(4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.
Auf der Schulpflegschaftssitzung vom 02.10.2018 wurde Herr Müller zum Schulpflegschaftsvorsitzenden gewählt. Herr Müller ist unter folgender E-Mailadresse zu erreichen: stefan.mueller.mg@t-online.de
Bei Kontaktaufnahme wird Vertraulichkeit in jeder Art und Weise zugesichert.