Klassenpflegschaften

“Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern.”

Die erste Sitzung der Klassenpflegschaft findet in den zwei ersten Wochen nach Schuljahresbeginn statt. Da gerade in den neuen 5. Klassen viele Eltern sich untereinander noch nicht kennen, sollten Sie sich zu Beginn der ersten Klassenpflegschaftssitzung, zu der Sie von den jeweiligen Klassen-lehrerinnen und -lehrern eingeladen werden, kurz vorstellen – eventuell auch Ihre Bereitschaft zur Übernahme eines Amtes kundtun und kurz begründen. Dies vereinfacht die Wahlen für den Vorsitz der Klassen-pflegschaft. Die Pflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Diese vertreten die Eltern der Klasse auch in der Schulpflegschaft. Fachkompetente Eltern können sich auch als Kandidaten für die Vertretung in den Fachkonferenzen eintragen lassen. 

Die Klassenpflegschaft bemüht sich darum, im Gespräch mit den Klassen- und Fachlehrerinnen und -lehrern pädagogische Probleme der Klasse zu lösen. Hier hören Sie Einschätzungen und Perspektiven, von denen Ihr Kind vielleicht zu Hause nie geredet hat (die wenigsten kinder berichten zu Hause viel aus der Schule). Hier können Aktivitäten beschlossen und geplant werden, die entscheidend zum Klima der Gruppe beitragen: Klassenfahrten, Klassenwanderungen, Fest, Ausflüge, Theaterbesuche etc. Die Klassenpflegschaft kann über Ihre Vertretung auch Anträge an die Schulpflegschaft und an die Schulkonferenz stellen. Die Klassenpflegschaft tagt nach Bedarf nach Einladung durch die bzw. den Vorsitzenden mindestens einmal im Schuljahr. Lehrerinnen und Lehrer der Klasse können zu den Sitzungen eingeladen werden.

Rechtliche Grundlagen:

§ 73 Schulgesetz NRW

Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft

(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassen-sprecher und die Stellvertretung. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können daneben mit beratender Stimme teilnehmen. Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.

(2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegengeiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassen-pflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.

(3) Soweit kein Klassenverband besteht, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede Vertreterin oder Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.