Fachkonferenzen

“Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern!”

In den Fachkonferenzen sind alle Lehrerinnen und Lehrer mit der Lehr-befähigung für das entsprechende Fach vertreten. Alle Lehrerinnen und Lehrer haben in der Fachkonferenz volles Stimmrecht. Weiterhin können an den Fachkonferenzen zwei Schülervertreter und zwei Elternvertreter mit beratender Stimme teilnehmen. Den Schüler- und Elternvertretungen steht es frei ihr ein eigenes Votum zu den Inhalten und der Didaktik des Faches, über Lehrwerke und Unterrichtsformen abzugeben. Das Kollegium ist stets sehr dankbar für die Ideen und Anregungen seitens der Schüler- und Elternvertretung.

Wenn Sie eine berufliche Affinität zu einem Fach haben oder von der Neigung her besonders interessiert sind, bitten wir Sie, sich auf der Sitzung der ersten Klassenpflegschaft eines Schuljahres in der entsprechenden Liste für Interessenten einzutragen. Die Schulpflegschaft wählt dann aus der Reihe der Interessierten ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Fachkonferenzen.

Rechtliche Grundlagen:

Schulgesetz NRW § 70

Fachkonferenz, Bildungsgangskonferen 

(1) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unter-richten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz. Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, an Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen der Ausbildenden und Auszubildenden, können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulkonferenz kann eine höhere Zahl von Vertretungen der Eltern beschließen.

(2) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt für einzelne Fächer für Fachbereiche oder Bildungsgänge eingerichtet werden (Bildungsgangs-konferenz).

(3) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitäts-sicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechen-schaftslegung.

(4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über

  • Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit,
  • Grundsätze zur Leistungsbewertung,
  • Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln.

(5) In Grundschulen und in Förderschulen kann durch Beschluss der Schulkonferenz auf die Einrichtung von Fachkonferenzen verzichtet werden. In diesem Fall übernimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenzen.